Artikel 5 VO (EWG) 92/3600

(1) Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 gemeinsam mit dem Ausschuß.

(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie im Wege einer Verordnung über folgendes beschlossen:

a)
die Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie bewertet werden sollen;
b)
den Bericht erstattenden Mitgliedstaat für jeden der in der Liste gemäß Buchstabe a) aufgeführten Wirkstoffe.

(3) In der Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a) können Stoffe mit ähnlicher Struktur oder ähnlichen chemischen Eigenschaften zusammengefaßt werden. Wurden mehrere Anträge für verschiedene Zusammensetzungen eines Wirkstoffs gestellt, der möglicherweise andere toxikologische Eigenschaften oder Auswirkungen auf die Umwelt hat, so können diese in der Liste getrennt aufgeführt werden.

(4) Die Verordnung gemäß Absatz 2 umfaßt für jeden der betreffenden Stoffe folgende Angaben:

Namen sämtlicher Hersteller, die einen Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 gestellt haben, oder gegebenenfalls der Mitgliedstaaten, die einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 gestellt haben,

Name des Bericht erstattenden Mitgliedstaats,

Frist für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 6 beim Bericht erstattenden Mitgliedstaat; in der Regel beträgt die Frist für die Zusammenstellung der Unterlagen und die von den interessierten Parteien vorzulegenden technischen oder wissenschaftlichen Informationen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der menschlichen und/oder tierischen Gesundheit und/oder der Umwelt durch den Stoff oder seine Rückstände zwölf Monate.

(4a) Ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung der in Absatz 2 genannten Verordnung muß ein Mitgliedstaat, der infolge der in Artikel 6 genannten Unterlagen oder des in Artikel 7 genannten Berichts plant, ein Pflanzenschutzmittel, das einen in der Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthält, aus dem Handel zu nehmen oder seine Anwendung stark zu beschränken, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich unterrichten und seine geplante Maßnahme begründen.

(5) Stellt sich bei der erneuten Bewertung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung heraus, daß die Pflichten ungleich auf die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten verteilt sind, so kann nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie beschlossen werden, einen anderen Mitgliedstaat als Berichterstatter für einen bestimmten Stoff zu benennen.

Wenn ein solcher anderer Mitgliedstaat als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt wurde, so unterrichtet der ursprüngliche Mitgliedstaat die betreffenden Antragsteller hiervon und übermittelt dem neu benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat alle Schriftstücke und Informationen, die er als Bericht erstattender Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff erhalten hat.

(6) Wenn ein Antragsteller beschließt, nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für einen Wirkstoff teilzunehmen, so teilt er dies dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und den übrigen Antragstellern für den betreffenden Wirkstoff mit.

Wenn ein Antragsteller mit einem anderen Hersteller übereinkommt, sich bei der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm im Rahmen dieser Verordnung ablösen zu lassen, so unterrichten der Antragsteller und dieser andere Hersteller den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission mittels einer gemeinsamen Erklärung, aus der hervorgeht, daß in beidseitigem Einverständnis dieser andere Hersteller bei der Durchführung der Aufgaben des Antragstellers gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 an die Stelle des ursprünglichen Antragstellers tritt; sie tragen dafür Sorge, daß auch die übrigen Antragsteller für den betreffenden Wirkstoff unterrichtet werden.

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