Artikel 4 VO (EWG) 92/3600

(1) Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze, Ester oder Amine in Anhang I der Richtlinie wünschen, stellen bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes sind die Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs gehalten, die Kommission innerhalb desselben Zeitraums zu informieren, wenn sie auf die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie verzichten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Hersteller, die in Österreich, Finnland oder Schweden einen festen Firmensitz haben, spätestens am 30. April 1995 einen Antrag bei der Komission stellen.

(2) Der Antrag ist auf einem Vordruck gemäß dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung mit der in Punkt 5 des Musters vorgesehenen Verpflichtung an die Kommission, Generaldirektion VI, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, zu richten.

(3) Hersteller, die den Antrag gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Wirkstoff nicht rechtzeitig gestellt haben, können an dem Programm gemäß Artikel 1 nur gemeinsam mit anderen Personen teilnehmen, die einen Antrag für diesen Wirkstoff gestellt haben, oder, in Fällen des Absatzes 4, indem sie den antragstellenden Mitgliedstaat mit Einwilligung des ursprünglichen Antragstellers unterstützen.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten durch den Ausschuß, wenn für einen bestimmten Wirkstoff von keinem Hersteller ein Antrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten können ihr Interesse an der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie dadurch bekunden, daß sie dies auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung beantragen. Dieser Antrag ist der Kommission so schnell wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Unterrichtung des Mitgliedstaats durch die Kommission, zuzusenden. Der antragstellende Mitgliedstaat übernimmt in diesem Fall die Pflichten des Herstellers gemäß den Artikeln 5 bis 8.

(5) Hat nach Abschluß dieses Verfahrens kein Mitgliedstaat Interesse an der Aufnahme eines bestimmten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie bekundet, so kann entsprechend dem letzten Unterabsatz des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie entschieden werden, diesen Wirkstoff nicht aufzunehmen.

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