Artikel 3 VO (EWG) 92/3600
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die Zusammenarbeit mit den Herstellern, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherstellt und die allgemeine Durchführung des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie genannten Arbeitsprogramms koordiniert. Sie teilen der Kommission den Namen dieser Behörde mit.
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