Artikel 2 VO (EWG) 92/3600
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für Pflanzenschutzmittel, Stoffe, Wirkstoffe, Zubereitungen und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„Hersteller”
- —
-
von in der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: ein Erzeuger oder eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde;
- —
-
von außerhalb der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde oder, falls eine solche Person nicht benannt wurde, eine Person bzw. Personen, die den Wirkstoff oder Zubereitungen daraus in die Gemeinschaft einführt bzw. einführen;
- b)
-
„Ausschuß”
der in Artikel 19 der Richtlinie genannte Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz.
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