Artikel 1 VO (EWG) 92/3600

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, im folgenden „Richtlinie” genannt. In der ersten Stufe werden die Wirkstoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung bewertet, um festzustellen, ob sie in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden können. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung, solange für diese Stoffe die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht abgeschlossen sind.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)
Prüfungen, die die Mitgliedstaaten vor allem zwecks Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie durchführen;
b)
Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie durchführt;
c)
Bewertungen gemäß der Richtlinie 79/117/EWG.

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