Artikel 1 VO (EWG) 92/3600
(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, im folgenden „Richtlinie” genannt. In der ersten Stufe werden die Wirkstoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung bewertet, um festzustellen, ob sie in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden können. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung, solange für diese Stoffe die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht abgeschlossen sind.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
- a)
- Prüfungen, die die Mitgliedstaaten vor allem zwecks Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie durchführen;
- b)
- Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie durchführt;
- c)
- Bewertungen gemäß der Richtlinie 79/117/EWG.
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