Präambel VO (EWG) 92/3600

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission beginnt mit einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel sind.

Da zu diesem Zeitpunkt sehr viele Wirkstoffe im Handel sind, wurde eine Wahl getroffen, wobei Gesichtspunkte wie Gesundheit und/oder Umwelt, etwaige Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, Bedeutung von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, für die Landwirtschaft, mangelnde Daten oder sogar das Vorhandensein vollständiger aktualisierter Daten sowie die Ähnlichkeit chemischer oder biologischer Eigenschaften in ausgewogener Weise zu berücksichtigen waren.

Die Beziehungen zwischen den Herstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Pflichten der einzelnen Parteien bei der Durchführung des Programms sind festzulegen.

Es ist ein Antragsverfahren festzulegen, durch welches die interessierten Hersteller der Kommission ihr Interesse an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bekunden können. Dabei verpflichten sich die Hersteller zur Vorlage aller Informationen, die für eine angemessene Bewertung dieses Wirkstoffs erforderlich sind und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG ermöglichen.

Es ist festzulegen, welche Verpflichtungen der Antragsteller bezüglich Format, Fristen und Bestimmungsbehörde für diese Informationen eingehen muß. Für den Fall, daß diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, sind verwaltungstechnische Konsequenzen vorzusehen.

Für diese Bewertung sollten auch technische oder wissenschaftliche Informationen über mögliche gefährliche Auswirkungen eines Wirkstoffs oder seiner Rückstände berücksichtigt werden, die von irgendwelchen sonstigen interessierten Parteien innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.

Die Bewertungsarbeiten werden auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt. Daher sollte für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat bestimmt werden, der die vorgelegten Informationen in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den anderen Mitgliedstaaten prüft und bewertet. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterricht die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfung und schlägt vor, wie über den betreffenden Wirkstoff entschieden werden soll.

Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren werden unbeschadet der Verfahren durchgeführt, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Um Doppelarbeit und vor allem unnötige Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden, sind insbesondere Bestimmungen zu erlassen, die Hersteller dazu bewegen sollen, gemeinsame Antragsunterlagen einzureichen.

Durch die Verfahren dieser Verordnung dürfen die Möglichkeit von Untersuchungen und Verbote gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission(3), in Fällen nicht beeinträchtigt werden, in denen die Kommission Informationen erhält, die das in der Richtlinie 79/117/EWG vorgesehene Verbot rechtfertigen könnten. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung werden derartige Informationen über Atrazin und Quintozen geprüft.

Es sind nun verfahrens- und verwaltungstechnische Maßnahmen zu treffen, damit ab dem Datum der Durchführung der Richtlinie 91/414/EWG tatsächlich mit der Beurteilung von Wirkstoffen begonnen werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 230 vom 9.8.1991, S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 170 vom 25.6.1992, S. 40.

(2)

ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(3)

ABl. Nr. L 92 vom 13.4.1991, S. 42.

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