Artikel 7 VO (EWG) 92/3600

(1) Der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannte Mitgliedstaat

a)
prüft die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 in der Reihenfolge, in der sie der oder die betreffenden Antragsteller eingereicht hat oder haben, sowie alle Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dritter Gedankenstrich und alle sonstigen verfügbaren Informationen; werden für denselben Wirkstoff mehrere Unterlagen eingereicht, so ist für die Reihenfolge ihrer Prüfung die zuletzt übermittelte Unterlage ausschlaggebend. Die Reihenfolge der Prüfung wird jedoch nicht durch die Unterlagen beeinflußt, die von den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Antragstellern vorgelegt werden;
b)
stellt unmittelbar nach der Prüfung einer Unterlage sicher, daß die Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die neueste Fassung der zusammengefaßten Unterlage übermitteln;
c)
übersendet der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Monate nach Erhalt einer Unterlage gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, einen Bericht über seine Bewertung dieser Unterlage mit der Empfehlung, entweder

den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei die Bedingungen dieser Aufnahme anzugeben sind,

den Wirkstoff aus dem Handel zu nehmen,

den Wirkstoff vorläufig aus dem Handel zu nehmen und die Möglichkeit in Aussicht zu stellen, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I erneut zu prüfen, wenn die Ergebnisse der im Bericht genannten Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen, oder

den Beschluß über eine mögliche Aufnahme zu verschieben, bis die Ergebnisse der im Bericht genannten Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen ;

d)
nimmt in den Bericht insbesondere einen Verweis auf jeden Prüfungs- und Untersuchungsbericht über jeden in Anhang II der Richtlinie genannten Punkt, der bei der Beurteilung zugrunde gelegt wird, in Form eines Verzeichnisses der Prüfungs- und Untersuchungsberichte, einschließlich des Titels, des Autors, des Datums der Studie oder Untersuchung, des Veröffentlichungsdatums, der bei der Erstellung der Untersuchung oder Studie verwendeten Standards, des Namens des Dateninhabers und jedes vom Inhaber oder Antragsteller erhobenen Anspruchs auf Datenschutz auf.

(2) Ab Beginn der Prüfung gemäß Absatz 1 kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. Darüber hinaus kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat ab Beginn dieser Prüfung den Rat von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten einholen und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Angaben von anderen Mitgliedstaaten anfordern, um die Bewertung zu unterstützen.

(3) Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weiter.

Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuß übermittelt die Kommission den Bericht zur Information an die Mitgliedstaaten.

Der berichterstattende Mitgliedstaat hält die folgenden Informationen zur Verfügung der interessierten Parteien bzw. macht diese auf Antrag zugänglich:

die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d), mit Ausnahme der Elemente, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie als vertraulich behandelt werden;

den Namen des Wirkstoffs;

den reinen Wirkstoffgehalt des Erzeugnisses;

die Liste der zur Erwägung der möglichen Aufnahme des Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie erforderlichen Daten, die erstens in dem Bericht des Berichterstatters enthalten ist und zweitens nach der Anhörung von Sachverständigen gemäß dem nächsten Unterabsatz durch die Kommission fertiggestellt wurde.

Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuß kann eine Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden und kann die Kommission einige oder alle der Antragsteller für die Wirkstoffe, die in der Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt werden, zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören.

(3a) Unbeschadet etwaiger Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG legt die Kommission dem Ständigen Ausschuß nach der Prüfung gemäß Absatz 3 einen der folgenden Entwürfe vor:

a)
 den Entwurf einer Richtlinie, um den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei erforderlichenfalls die Bedingungen, einschließlich der Frist, für diese Aufnahme anzugeben sind;
b)
den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung, um die Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie zu widerrufen, wodurch dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird;
c)
den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung, um die Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, vorläufig aus dem Handel zu nehmen und die Möglichkeit in Aussicht zu stellen, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie erneut zu prüfen, sobald die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen, oder
d)
den Entwurf eines Beschlusses, um die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zu verschieben, bis die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen.

(4) Sollte sich nach der Prüfung gemäß Absatz 3 jedoch zeigen, daß die Ergebnisse bestimmter Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen, legt die Kommission folgendes fest:

die Frist, innerhalb deren die betreffenden Ergebnisse oder Angaben dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und den von der Kommission gemäß Absatz 2 bestimmten Sachverständigen vorzulegen sind. Diese Frist läuft bis zum 25. Mai 2002 — für Metalaxyl jedoch bis zum 31. Oktober 2008 —, es sei denn, die Kommission legt für einen bestimmten Wirkstoff eine frühere Frist fest. Ausnahmen gelten für die Ergebnisse von Langzeitstudien, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat und von der Kommission während der Prüfung der Unterlagen für notwendig befunden wurden und die vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können. Dabei muss anhand der vorgelegten Angaben nachgewiesen werden, dass solche Studien in Auftrag gegeben wurden und die Ergebnisse spätestens am 25. Mai 2003 vorgelegt werden. Können der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission solche Studien bis zum 25. Mai 2001 nicht bestimmen, so kann in Ausnahmefällen eine alternative Frist für deren Fertigstellung unter der Voraussetzung festgesetzt werden, dass der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachweist, dass solche Studien innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu ihrer Durchführung in Auftrag gegeben wurden, und er bis zum 25. Mai 2002 ein Protokoll und einen Zwischenbericht zu den Studien vorlegt;

die Frist, innerhalb deren sich die betreffenden Antragsteller gegenüber dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und der Kommission verpflichten müssen, die verlangten Ergebnisse oder Angaben innerhalb der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich vorzulegen. Für Metalaxyl liegt diese Frist jedoch bei einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie ist die Einreichung neuer Studien nicht zulässig. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Antragsteller mit Zustimmung der Kommission auffordern, weitere Daten vorzulegen, die zur Klärung der Unterlagen notwendig sind.

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend mit, für welche Wirkstoffe die Ergebnisse oder Angaben gemäß dem ersten Gedankenstrich nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorliegen. Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie unter Angabe der Gründe, diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten ziehen bis zum 25. Juli 2003 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zurück, die diese Wirkstoffe enthalten.

(5) Die Kommission legt dem Ausschuß entsprechend Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie den Entwurf eines Beschlusses darüber vor, den Wirkstoff nicht in Anhang I aufzunehmen, wenn

sich die betreffenden Antragsteller nicht verpflichtet haben, die verlangten Ergebnisse innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 zweiter Gedankenstrich vorzulegen;

der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, daß die in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannten Ergebnisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingetroffen sind.

(6) Legt die Kommission den Entwurf einer Richtlinie oder einer Entscheidung gemäß Absatz 3a oder den Entwurf einer Entscheidung gemäß Absatz 5 vor, so muß sie gleichzeitig die Schlußfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist.

Der Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird interessierten Dritten von jedem Mitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag zugänglich gemacht oder zur Verfügung gehalten.

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