Artikel 8 VO (EWG) 92/3600

(1) Nachdem der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben erhalten hat, trägt er für folgendes Sorgen:

a)
er prüft sie zusammen mit den Ergebnissen der für den betreffenden Stoff bereits vorgelegten Unterlagen;
b)
er stellt unmittelbar nach der Prüfung sicher, daß der Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Zusammenfassung der Zusatzversuche und deren Ergebnisse oder die zusätzlichen Angaben übermittelt;
c)

er teilt der Kommission so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Erhalt aller erforderlichen Angaben seine Bewertung der Unterlagen als Nachtrag zu dem Bewertungsbericht mit, der der Kommission bereits übermittelt wurde. Der Bericht wird in dem von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz empfohlenen Format vorgelegt und enthält die Empfehlung,

entweder den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei die Bedingungen dieser Aufnahme anzugeben sind,

oder den Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei die Gründe für die Nichtaufnahme anzugeben sind.

(2) Das Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 wird auf die Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) angewandt.

(3) Nachdem die Kommission die Zusammenfassung und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese dem Ausschuss zur Prüfung zu.

Bevor die Kommission dem Ausschuss die Unterlagen und den Bericht zuleitet, übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten den Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats zur Information und organisiert gegebenenfalls die Anhörung von Sachverständigen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Kommission kann einige oder alle Antragsteller für die Wirkstoffe zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat stellt während dieser Anhörungen die notwendige technische und wissenschaftliche Unterstützung zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie ist die Einreichung neuer Studien nicht zulässig. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Antragsteller nach Beratung mit der Kommission auffordern, weitere Daten vorzulegen, die zur Klärung der Unterlagen notwendig sind.

Unbeschadet etwaiger Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG legt die Kommission dem Ausschuss nach der Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 entweder

a)
den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I, gegebenenfalls mit den Bedingungen, einschließlich der Frist für diese Aufnahme, oder
b)
den Entwurf einer Entscheidung vor, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zurückzuziehen, die den betreffenden Wirkstoff enthalten und durch die der Wirkstoff unter Angabe der Gründe nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird.

(4) Sind aufgrund der Prüfung durch den Ausschuß gemäß Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz weitere Zusatzversuche notwendig, so gelten Artikel 7 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 8 Absatz 1. In diesem Fall begründet die Kommission gegenüber den Antragstellern ausführlich, warum sie die Zusatzversuche anfordert.

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