Artikel 9 VO (EWG) 92/3600
Schlägt die Kommission vor, einen in Anhang I genannten Stoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG völlig zu verbieten, so werden die in dieser Verordnung genannten Fristen gehemmt, bis über diesen Vorschlag entschieden worden ist. Beschließt der Rat, den im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG genannten Stoff völlig zu verbieten, so wird das Verfahren dieser Verordnung beendet.
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