Artikel 2 VO (EWG) 92/3615

(1) Diese Verordnung gilt für alle Ausfuhren, für die ab dem 1. April 1993 eine Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgegeben wird, sowie für jede ab diesem Datum zur Registrierung oder Änderung gemachte neue Angabe.

Ab dem 1. April 1994 abgegebene Ausfuhranmeldungen, die sich auf eine vorhergehende Erklärung tatsächlich verwendeter landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehen, werden zur Anwendung dieser Verordnung nur dann angenommen, wenn die vorhergehende Erklärung ab dem 1. April 1993 abgegeben, erneuert oder bestätigt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 1993 die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung mit.

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