Artikel 1 VO (EWG) 92/3615
Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 gilt folgendes:
- 1.
- Die Mengen tatsächlich verwendeter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 können unter Verweis auf eine bei den zuständigen Behörden des Herstellungs- oder des Ausfuhrmitgliedstaats hinterlegte Erklärung angegeben werden.
- 2.
-
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- „Verluste” : die ab dem Stadium der „Verwendung als solche” der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozeß anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die anders als die tatsächlich ausgeführten Waren sind, keine Rückstände nach Buchstabe b) und keine Nebenprodukte nach Buchstabe c) darstellen und nicht verkaufsfähig sind;
- b)
- „Rückstände” : die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind;
- c)
- „Nebenprodukte” : die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Ware unterscheiden und die verkaufsfähig sind.
- 3.
-
Im Sinne dieser Verordnung jedoch
- a)
- gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der ausgeführten Ware unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt;
- b)
- sind die im Herstellungsprozeß angefallenen Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, den Verlusten nach Nummer 2 Buchstabe a) gleichgestellt.
- 4.
-
Für die Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist folgendes zu beachten:
- a)
- Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verlorengehen (z.B. Dampf- oder Schwadenbildung, Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche), begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Menge.
- b)
-
Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht unbeschadet des Buchstaben c) kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.
- c)
-
Abweichend von Buchstabe b) können herstellungsbedingte Verluste von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger berücksichtigt werden. Dieser Wert wird ermittelt,
- —
-
indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Buchstabe a) ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird
oder
- —
-
anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.
Der Wert von 2 Gewichtshundertteilen kann gemäß Nummer 5 durch einen höheren ersetzt werden.
- d)
-
Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT oder den Wert gemäß Nummer 5 übersteigen, besteht für den diese Werte übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Die zuständigen Behörden können jedoch höhere Verluste anerkennen, sofern diese nachgewiesen werden. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Fälle der Anwendung dieses Unterabsatzes mit.
- e)
- Bei Rückständen gemäß Nummer 2 Buchstabe b) kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.
- f)
- Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.
- g)
- Ist die Zuordnung der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu der ausgeführten Ware beziehungsweise den Nebenprodukten (gegebenenfalls durch eine Analyse) nicht möglich, so ist der Sachverhalt der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Die Kommission teilt ihre Stellungnahme allen Mitgliedstaaten zur harmonisierten Anwendung mit.
- 5.
- Aufgrund der Mitteilungen der Mitgliedstaaten oder von Studien über übliche Verluste, die bei vergleichbaren Herstellungsverfahren von für den Binnenmarkt der Gemeinschaft bestimmten Waren entstehen, setzt die Kommission nach dem in Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Verfahren und den entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse schrittweise höhere spezifische Werte für bestimmte Waren fest.
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