Präambel VO (EWG) 92/3615
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3381/90(4), genannt sind.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 werden Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, die zur Herstellung bestimmter nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren verwendet werden. Die Erstattung bei der Ausfuhr von im Anhang B der genannten Verordnung aufgeführten Waren kann gemäß Artikel 3 für diejenige Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gewährt werden, die zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden ist.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 wurde aufgrund bestimmter Ratsverordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, erlassen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung und der entsprechenden Artikel der übrigen Grundverordnungen kann der Unterschied zwischen den Gemeinschafts- und den Weltmarktpreisen der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlichenfalls durch eine Erstattung ausgeglichen werden, um diese Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausführen zu können.
Die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie ausgeführt werden. Ausnahmen sind nur in eng begrenztem Sinne zulässig.
Bei der Herstellung der Waren ergeben sich zwangsläufig Verluste von Rohstoffen, für die die Hersteller Gemeinschaftspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Gemeinschaft nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen.
Der Begriff „zum Herstellen der ausgeführten Ware tatsächlich verwendete Erzeugnisse” ist von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt worden. Der Rechnungshof hat auf die widersprüchliche Behandlung der Verluste in seinem Jahresbericht(5) hingewiesen.
Für die Ermittlung der bei der Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind gemeinsame Regeln festzulegen.
Bei der Herstellung bestimmter Waren fallen Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet und die vielfach nur als Tierfutter verwendet werden können.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.
- (3)
ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.
- (4)
ABl. Nr. L 327 vom 27. 11. 1990, S. 4.
- (5)
ABl. Nr. C 324 vom 13. 12. 1991, S. 1.
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