Artikel 5 VO (EWG) 92/3769
Offene Einzelgenehmigungen
(1) Antragsteller für offene Einzelgenehmigungen haben gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5a Absatz 3 der Grundverordnung den zuständigen Behörden insbesondere folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:
- a)
- Einzelheiten über ihre Befähigungen und berufliche Erfahrung in dem von dieser Verordnung erfaßten Bereich sowie im Fall einer juristischen Person den Namen, die entsprechende Befähigung und berufliche Erfahrung des Direktors oder einer sonstigen Person, die dafür verantwortlich ist, daß die Ausfuhr unter Beachtung der vorliegenden Verordnung erfolgt;
- b)
- Einzelheiten in zusammengefaßter Form über Ausfuhren der betreffenden erfaßten Stoffe, die in den der Antragstellung vorausgegangenen zwölf Monaten getätigt worden sind unter Angabe der Gesamtzahl der Vorgänge sowie der in jedes Land ausgeführten Mengen, für die Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sind;
- c)
- Einzelheiten über die Vorkehrungen, die zur Verhinderung einer Abzweigung erfaßter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen getroffen wurden, und insbesondere die zur Einhaltung von Artikel 3 der Grundverordnung getroffenen Maßnahmen.
(2) Unbeschadet technischer Strafverfolgungsmaßnahmen wird die in Absatz 1 bezeichnete Genehmigung versagt oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 bzw. Artikel 5a Absatz 3 der Grundverordnung versagt, ausgesetzt oder widerrufen, insbesondere wenn
- a)
- Anlaß zur Annahme besteht, daß die nach Absatz 1 erteilten Angaben unzutreffend sind;
- b)
- Anlaß zur Annahme besteht, daß die getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichen, um die Abzweigung erfaßter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern, oder daß der Antragsteller bzw., im Falle einer juristischen Person, ihr Verantwortlicher keine ausreichende Gewähr im Hinblick auf das Abzweigungsrisiko bietet.
(3) Unbeschadet des Bestehens der in Absatz 1 bezeichneten Genehmigung können einzelne unter dieser Genehmigung getätigte Ausfuhrvorgänge von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung untersagt werden.
(4) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 2 der Grundverordnung ist der Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Genehmigung verpflichtet,
- a)
- die Nummer der Genehmigung auf der jeweiligen Zollausfuhranmeldung zu vermerken;
- b)
- die Eintragung in die in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bezeichneten Aufzeichnungen spätestens dann vorzunehmen, wenn die betreffende Sendung das Betriebsgelände des Lieferanten zur Ausfuhr verläßt;
- c)
- zu veranlassen, daß die Eintragung die Nummer (soweit einschlägig) sowie Ausstellungsort und -datum der durch das Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung enthält, soweit deren vorherige Ausstellung Voraussetzung für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung ist; eine Kopie der Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes ist gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung aufzubewahren;
- d)
- zu gewährleisten, daß eine Kopie der in Absatz 1 bezeichneten Genehmigung die Sendung zu jedem Zeitpunkt begleitet und der Zollbehörde am Ort der körperlichen Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übergeben wird, wobei letztere die Kopie für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr stattgefunden hat;
- e)
- am Ende jedes Quartals in zusammengefaßter Form über die unter der Genehmigung getätigten Ausfuhren zu berichten. Der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im einzelnen festzulegende Inhalt des Berichts hat zumindest Angaben über die Anzahl der Vorgänge, die betroffenen Stoffe, Mengen und Bestimmungsländer zu enthalten. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann die Genehmigung ausgesetzt oder widerrufen werden;
- f)
- die Ausstellungsbehörde von jeder Änderung zu unterrichten, die sich hinsichtlich der nach Absatz 1 erstatteten Angaben ergibt, oder von bestimmten derartigen Änderungen, die die vorgenannte Behörde näher bezeichnet.
(5) Das Formblatt der in Absatz 1 bezeichneten Genehmigung hat den in Anhang V aufgeführten Anforderungen zu entsprechen.
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