Artikel 4 VO (EWG) 92/3769
Muster der Ausfuhrgenehmigung
(1) Die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Grundverordnung ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegeben ist. Das Formblatt ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. Die Ausfuhrgenehmigung wird in einer dieser Sprachen und in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Vorschriften des Ausfuhrstaats ausgestellt; sofern sie handschriftlich verfaßt sind, sind sie mit Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.
(2) Das Formblatt für Ausfuhrgenehmigungen hat das Format A4. Es ist mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich das Recht vorbehalten, den Druck der Formblätter für Ausfuhrgenehmigungen selbst vorzunehmen oder ihn durch Druckereien, die sie hierzu ermächtigt haben, durchführen zu lassen. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Das Formblatt trägt ferner zur Kennzeichung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein darf.
(4) Die Genehmigung wird in 3 Ausfertigungen erstellt, die als Nrn. 1 bis 3 numeriert sind: Nr. 1 wird von der die Genehmigung ausstellenden Behörde aufbewahrt, Nr. 2 begleitet die Ware, um dem Zollamt, bei dem die Zollausfuhranmeldung abgegeben wird, vorgelegt zu werden sowie anschließend dem Zollamt am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, während Nr. 3 von dem Wirtschaftsbeteiligten, dem die Genehmigung erteilt worden ist, aufbewahrt wird.
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