Artikel 3 VO (EWG) 92/3769
Besondere Ausfuhrerfordernisse für erfasste Stoffe der Kategorie 3
Unbeschadet besonderer Anforderungen auf der Grundlage von Abkommen mit betroffenen Ländern gelten gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Grundverordnung die Artikel 4 und 4a der Grundverordnung für alle Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 3, die für einen Wirtschaftsbeteiligten bestimmt sind, der in einem Land des Verzeichnisses der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Verzeichnisses niedergelassen ist, und für die eine offene Einzelgenehmigung nach Absatz 3 des vorgenannten Artikels nicht gewährt werden kann. Diese Verzeichnisse werden von der Europäischen Kommission laufend aktualisiert.
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