Artikel 2 VO (EWG) 92/3769
Besondere Ausfuhrerfordernisse für erfasste Stoffe der Kategorie 2
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung gelten die Artikel 4 und 4a der Grundverordnung sinngemäß für alle Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 2, die für einen Wirtschaftsbeteiligten bestimmt sind, der in einem Land des im Amtsblatt Reihe C veröffentlichten Verzeichnisses niedergelassen ist. Diese Verzeichnisse werden von der Europäischen Kommission laufend aktualisiert.
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