Artikel 1 VO (EWG) 92/3769

Befreiungen vom Erfassungserfordernis für Stoffe der Kategorie 3

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die mit der Ausfuhr von erfaßten Stoffen in Kategorie 3 des Anhangs zur Grundverordnung befaßt sind, sind von dem Erfassungserfordernis nach Artikel 2a Absatz 2 befreit, wenn der Gesamtumfang der von ihnen innerhalb des vorangehenden Kalenderjahrs (1. Januar bis 31. Dezember) durchgeführten Ausfuhren nicht die in Anhang I dieser Verordnung genannten Mengen übersteigt. Werden die genannten Mengen während des laufenden Kalenderjahrs überschritten, ist dem Erfassungserfordernis unverzüglich Genüge zu leisten.

(2) Bei Zubereitungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erster Satz der Grundverordnung, soweit sie Stoffe der Kategorie 3 enthalten, sind Wirtschaftsbeteiligte von dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erfassungserfordernis befreit, wenn die in der Zubereitung enthaltene Menge des erfaßten Stoffs innerhalb des vorangehenden Kalenderjahrs nicht die in dem genannten Absatz 1 genannten Mengen übersteigt. Werden die genannten Mengen während des laufenden Kalenderjahrs überschritten, ist dem Erfassungserfordernis unverzüglich Genüge zu leisten.

(3) Zur erstmaligen Einrichtung des Verzeichnisses haben Wirtschaftsbeteiligte, deren Ausfuhren von erfaßten Stoffen nach Kategorie 3 im Jahre 1992 die in Anhang I genannten Mengen überschritten haben und die diese Stoffe weiterhin ausführen wollen, das Erfassungserfordernis gegenüber der zuständigen Behörde unter Mitteilung der nach Artikel 2a Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschriebenen Angaben bis spätestens 31. Januar 1993 zu erfüllen.

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