Präambel VO (EWG) 92/3769

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es erweist sich als notwendig, Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, nachstehend als Grundverordnung bezeichnet, zu erlassen.

Die Schwellenmengen für die in Kategorie 3 im Anhang zur Grundverordnung erfaßten Stoffe und die Bestimmung der Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, bedürfen zum Zwecke des Artikels 2a Absatz 2 der Grundverordnung der Festlegung.

Es erweist sich als notwendig, die Länder und Stoffe nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen, insbesondere auf der Grundlage eines mit dem betroffenen Land abgestimmten Vorgehens.

In bestimmten Fällen, in denen kein förmliches Abkommen mit dem Bestimmungsland im Sinne von Artikel 5a Absatz 2 vorliegt, müssen die Ausfuhrerfordernisse für erfaßte Stoffe der Kategorie 3, insbesondere auf der Grundlage eines mit dem betreffenden Land abgestimmten Vorgehens, festgelegt werden.

Die Festlegung sensibler Bestimmungsländer hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß die jeweils betroffenen Länder entweder von der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen auf ihrem eigenen Gebiet betroffen sind oder von sonstigen beachtlichen Umständen wie beispielsweise der geographischen Nähe zu einem Land, in dem derartige Suchtstoffe oder psychotrope Stoffen hergestellt werden.

Die Kommission unternimmt es, diesbezügliche Kontakte mit einer Anzahl von Ländern herzustellen. Die Listen in den Anhängen II und III zu dieser Verordnung sind demnach entsprechend den konkreten Ergebnissen dieser Kontakte schrittweise zu vervollständigen.

Es erweist sich als notwendig, das Muster eines Formblatts für eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zu entwerfen sowie umfassende Anweisungen zur Verwendung dieses Formblatts zu erstellen und eine umfassende Regelung zur Durchführung des Systems der offenen Einzelgenehmigungen für bestimmte Ausfuhren von Stoffen in den Kategorien 2 und 3 zu treffen.

Die Gemeinschaft sollte die Entscheidung der UN-Suchtstoffkommission vom April 1992 über die Aufnahme der Stoffe Isosafrol, Piperonal, Safrol in Tabelle I des Anhangs zum UN-Übereinkommen von 1988 durchführen, indem diese Stoffe von Kategorie 2 in Kategorie 1 im Anhang der Grundverordnung überführt werden; der genannte Anhang sollte daher aus Gründen der Klarheit ersetzt werden. Die Entscheidung beruhte auf dem Umstand, daß Eigenschaften dieser Stoffe denen der bereits in Tabelle I wie auch in Kategorie 1 enthaltenen Stoffe sehr nahekommen sowie daß die in der Suchtstoffkommission vertretenen CATF-Mitglieder die Entscheidung als außerordentliche Maßnahme des Außenhandels voll mitgetragen haben, wobei diese Maßnahme insbesondere kein Präjudiz für die Behandlung etwaiger weiterer Abweichungen von der CATF-Einstufung darstellen sollte.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Auffassung des Ausschusses für erfaßte Stoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 1.

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