Artikel 12 VO (EWG) 92/3887

Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen, in dem insbesondere die Gründe des Besuchs, die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge, die anwesenden Personen, die Zahl der kontrollierten Parzellen, die Zahl der vermessenen Parzellen, die angewandten Meßverfahren, die Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern und Eintragungen in das Register sowie die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Feststellungen im Hinblick auf spezifische Identifizierungsnummern festzuhalten sind. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können diesen Bericht unterzeichnen. Sie können damit ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen.

Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(1) durch, so wird der Bericht durch den Bericht gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 ergänzt.

Ergeben Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97, so werden Kopien der Berichte über die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 zuständig sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 30. 12. 1997, S. 23.

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