Artikel 11 VO (EWG) 92/3887

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Strafen gelten unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen.

(1a) Die nach den Artikeln 9 und 10 geltenden Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen, in denen der Betriebsinhaber die zuständige Behörde innerhalb von 10 Werktagen, nachdem er festgestellt hat, daß der von ihm gestellte Antrag andere Irrtümer enthält als absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben, die zur Anwendung einer oder mehrerer der vorgenannten Sanktionen führen können, von sich aus schriftlich über diese Irrtümer unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder der Antragsteller hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangen können oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits unterrichtet, daß der gestellte Antrag Irrtümer enthält.

(2) Fälle von höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(3) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die zuständigen Behörden insbesondere folgende Fälle höherer Gewalt anerkennen:

a)
Todesfall des Betriebsinhabers;
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils der vom Betriebsinhaber landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs, soweit sie am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
e)
zufällige Zerstörung von Stallgebäuden;
f)
Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, die sie als Fälle höherer Gewalt anerkennen.

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