Artikel 10 VO (EWG) 92/3887

Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird der Mitgliedstaat die Vorschriften über Sanktionen gemäß den Artikeln 9 bis 10f anwenden, so weit dies angemessen ist. Ist die Anwendung der vorgenannten Vorschriften aufgrund der Struktur der in dem Mitgliedstaat angewendeten Regelung über die Ergänzungsbeträge nicht angemessen, so muß der Mitgliedstaat nach Maßgabe des Versäumnisses des Erzeugers entsprechende angemessene Sanktionen vorsehen.

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