Artikel 19 VO (EWG) 92/3887

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 1993.

Hinsichtlich der Prämie für Mutterschafe oder Ziegen und hinsichtlich der Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gilt das integrierte System erst für die Anträge, die für das Wirtschaftsjahr bzw. das Jahr 1994 eingereicht werden.

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