Artikel 18 VO (EWG) 92/3887

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung dieser Verordnung erlassen haben.

(2) Die im Rahmen des integrierten Systems gewonnenen informatisierten Daten dienen zur Unterstützung der Mitteilung der spezifischen Informationen bezüglich der sektoriellen Verordnungen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben.

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