Artikel 17 VO (EWG) 92/3887

(1) Sofern einige der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Teile des integrierten Systems noch keine Anwendung finden, treffen die einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen, um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten.

(2) Bis zur endgültigen und vollständigen Einführung des integrierten Systems teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres mit:

die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;

ihre Pläne für die Einführung des integrierten Systems im betreffenden Kalenderjahr;

den Stand der Durchführung im vergangenen Kalenderjahr.

Für das Jahr 1993 machen die Mitgliedstaaten diese Mitteilung bis zum 31. März 1993.

Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten verlangen, die ihr angebracht erscheinenden Änderungen an den obengenannten Maßnahmen und Plänen vorzunehmen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission nach von dieser festzulegenden Vorgaben für Ackerkulturen bis zum 31. März jedes Jahres und für Tierprämien bis zum 31. August jedes Jahres einen das vergangene Kalenderjahr betreffenden Bericht, der sich insbesondere auf folgende Bereiche bezieht:

a)
Stand der Durchführung des integrierten Systems;
b)
Anzahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;
c)
Anzahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, die von Kontrollen erfaßt wurden;
d)
Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach den Artikeln 9 und 10 vorgenommenen Kürzungen.

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