Artikel 16 VO (EWG) 92/3887

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mit, ob sie die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene gemeinschaftliche Mitfinanzierung in Anspruch nehmen wollen, und übermitteln ihr vor dem 31. März eine detaillierte Aufstellung über die voraussichtlichen Ausgaben für das betreffende Kalenderjahr sowie einen Antrag auf Vorschußzahlung. Für das Jahr 1993 machen die Mitgliedstaaten die letztgenannte Mitteilung vor dem 31. Mai 1993.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Aufstellung prüft die Kommission die Mitteilungen eines jeden Mitgliedstaats und leistet dann jeweils auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Vorschuß auf den endgültigen Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung.

Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten über Ausgaben, die nicht für eine gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht kommen.

(3) Spätestens am 15. Mai jeden Jahres legen die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission eine Abrechnung für die im Vorjahr getätigten Ausgaben vor.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Ausgabenabrechnung entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, die von der Gemeinschaft übernommen werden. Dieser Betrag wird dem Mitgliedstaat jeweils abzüglich des in Absatz 2 genannten Vorschusses überwiesen.Der Betrag, anhand dessen die von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben berechnet werden, darf nicht höher sein, als die von dem betreffenden Mitgliedstaat für das fragliche Kalenderjahr mitgeteilte Ausgabenvorausschätzung.

(5) Liegt der Vorschuß gemäß Absatz 2 über dem Betrag der getätigten und von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben, so hat der Mitgliedstaat den zuviel erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, sei es in Form einer Anrechnung auf den Vorschuß für das nächste Jahr, sei es in Form einer Erstattung.

(6) Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Absatz 1 ausdrücklich davon unterrichtet, daß er keine gemeinschaftliche Finanzierung in Anspruch nehmen wird, so werden die nicht verwendeten Mittel nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 auf diejenigen Mitgliedstaaten verteilt, die eine solche Inanspruchnahme angekündigt haben.

(7) Die Mitgliedstaaten bewahren mindestens drei Jahre nach dem betreffenden Haushaltsjahr die Zahlungsunterlagen sowie sämtliche Belege der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 entstandenen Kosten auf.

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