Artikel 15 VO (EWG) 92/3887
Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und unterstützen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten auch angemessene einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere Marktteilnehmer wie Schlachthöfe oder Verbände treffen, die mit dem Beihilfeverfahren befaßt sind, um zu gewährleisten, daß die Kontrollbedingungen, wie hinsichtlich des auf dem neuesten Stand gehaltenen Bestandsverzeichnisses des Betriebs oder der Einhaltung der Mitteilungsverpflichtungen, eingehalten werden.
Soweit dies erforderlich oder vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, daß die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden.
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