Artikel 14 VO (EWG) 92/3887

(1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(2) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn

a)
der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten noch festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet, sich verpflichtet, der zuständigen Behörde alle von ihr verlangten Belege zu unterbreiten, und die Zahlung der Beihilfe beantragt und
b)
alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind, und der Übernehmer die unter Buchstabe a) genannte Verpflichtung erfüllt.

(3) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde von der Übertragung des Betriebs unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 2 Buchstabe a) beantragt hat,

a)
gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde im Rahmen des Beihilfeantrags ergeben, auf den Übernehmer über,
b)
gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c)
gilt der übertragene Betrieb abweichend von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gegebenenfalls für das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Zeitraum der Beihilfegewährung als ein getrennter Betrieb.

(4) Muß ein Beihilfeantrag eingereicht werden, nachdem die Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b) erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung.

(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. In diesem Fall

a)
wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt und
b)
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung finden.

(6) Werden nur Teile eines Betriebs übertragen, so finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung. Es gelten die üblichen Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a)
ist die Übertragung eines Betriebs die Übertragung der Bewirtschaftung der betreffenden Produktionseinheiten;
b)
ist der „Übergeber” der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird, und der „Übernehmer” der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird;
c)
ist ein „Beihilfeantrag”

i)
ein Beihilfeantrag „Flächen” für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92,
ii)
ein Beihilfeantrag „Tiere” für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

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