Artikel 4 VO (EWG) 92/3887

(1) Unbeschadet der in den Verordnungen über die einzelnen Sektoren festgelegten Bedingungen muß jeder Beihilfeantrag „Flächen” alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte Parzelle handelt, sowie die jeweilige Beihilferegelung;

eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben.

Unter „Nutzung” ist die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur zu verstehen.

Vom integrierten System nicht erfaßte Nutzungsformen sind unter einer oder mehreren Rubriken, „Sonstige Nutzung” anzugeben. Die folgenden Nutzungen sind jedoch getrennt anzugeben:

die Erzeugung von Trockenfutter (künstliche Trocknung oder Sonnentrocknung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates(1),

Agrarumweltmaßnahmen (Titel II Kapitel VI und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(2)),

flächenbezogene Aufforstung (Titel II Kapitel VIII und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999),

Baumwolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates(3),

Hopfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates(4),

Flachs und Hanf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(5).

(2)

a)
Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag „Flächen” nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu dem Datum zugehen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates(6) für die Aussaat festgesetzt ist bzw. festgesetzt werden kann und folgende Bedingungen eingehalten werden:

i)
Änderungen, die sich auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen beziehen, können nur in ausreichend begründeten Einzelfällen (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf oder Abschluß eines Pachtvertrags, usw.) vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen oder als Futterflächen ausgewiesen sind, außer in begründeten mit den betreffenden Vorschriften übereinstimmenden Fällen und unter der Bedingung, daß diese Parzellen bereits als stillgelegte Flächen oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Antrag entsprechend berichtigt wurde.
ii)
Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen können Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen ausgewiesen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat auch nach Ablauf des für die Aussaat bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Datums gestatten, daß eine Fläche aus dem Beihilfeantrag „Flächen” gestrichen werden kann. Die Änderung muß schriftlich mitgeteilt werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der betreffenden Parzellen mitteilt bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle in dem betreffenden Betrieb ankündigt.

b)
Beschließt der Betriebsinhaber innerhalb der Zeit, in der Änderungen eingereicht werden dürfen, eine Parzelle die nicht für eine im Bereich des integrierten Systems genannte Kultur genutzt wurde, für ein solche Kultur zu nutzen, so kann in dieser Zeit noch ein Beihilfeantrag „Flächen” vorgelegt werden.

(3) Bezieht sich ein Beihilfeantrag „Flächen” nur auf Dauergrünland, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, daß dieser Antrag zusammen mit dem ersten Beihilfeantrag „Tiere” des betreffenden Betriebsinhabers nach der geltenden Einreichungsfrist für die anderen Beihilfeanträge „Flächen” , spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Jahres, eingereicht werden kann.

(4) Die Flächenstillegungserklärung sowie die im Rahmen der Anbauregelung zur Erzeugung von Nicht-Nahrungsmittelerzeugnissen vorgesehene Anbauerklärung werden gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag „Flächen” eingereicht oder sind Teil dieses Antrags. Jedoch können die Mitgliedstaaten für das Jahr 1993 einen früheren Zeitpunkt für die Einreichung dieser Anträge vorsehen.

(5) Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Antrags auf Gewährung einer solchen Beihilfe freigestellt sind Betriebsinhaber, die nur

die Sonderprämie für männliche Rinder und/oder die Mutterkuhprämie beantragen, für die keine Besatzdichte gilt, und die nicht die Extensivierungsprämie beantragen;

die Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(7) beantragen;

die Saisonentzerrungsprämie beantragen;

die Prämie für Mutterschafe oder Ziegen beantragen.

(6) In dem Beihilfeantrag „Flächen” eines jeden Erzeugers, der zu einer in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3493/90 des Rates(8) genannten Erzeugergemeinschaft gehört und für ein und dasselbe Kalenderjahr zusätzlich zur Mutterschaf- bzw. Ziegenprämie eine andere Gemeinschaftsregelung in Anspruch nehmen möchte, sind insbesondere alle von dieser Gemeinschaft genutzten landwirtschaftlichen Parzellen aufzuführen. In diesem Fall wird die Futterfläche jeweils im Verhältnis zu den am 1. Januar des Jahres geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(9) auf die betreffenden Erzeuger verteilt.

(7) Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle legt jeder Mitgliedstaat die Mindestgröße einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48.

(4)

ABl. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(5)

ABl. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(8)

ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 7.

(9)

ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

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