Artikel 3 VO (EWG) 92/3887

Das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem wird auf der Ebene der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können auf eine andere Einheit als die landwirtschaftlich genutzte Parzelle — wie beispielsweise die Katasterparzelle oder mehrere von einer natürlichen Umfriedung begrenzte zusammenhängende Parzellen — zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten treffen dann die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die landwirtschaftlich genutzten Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Zu diesem Zweck fordern sie unter anderem, daß den Beihilfeanträgen „Flächen” die von den Behörden vorgesehenen Dokumente beigefügt werden, mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

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