Artikel 2 VO (EWG) 92/3887
(1) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten folgende Grundsätze:
- a)
- Eine Parzelle, die von Bäumen bestanden ist und gleichzeitig im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für eine Kultur genutzt wird, gilt als landwirtschaftlich genutzte Parzelle, sofern diese Kultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist.
- b)
- Werden Futterflächen gemeinschaftlich genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Landwirte oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
- c)
- Jede Futterfläche muß für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Zwecke der Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird von den Mitgliedstaaten auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß die Umwandlung bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juni 1992 zu einer offensichtlich mißbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder über die Bedingungen der Flächenstillegung führt, die im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen sind.
(3) Liegt eine Futterfläche in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, so gilt diese Fläche für die Anwendung des integrierten Systems auf entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern
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sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und
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ein bedeutender Teil aller vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag EUR 50 nicht überschreitet.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Elemente des integrierten Systems nicht auf die spezifischen Maßnahmen anzuwenden, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in bezug auf die Ausgleichszulage für Erzeuger in kleinen Gebieten gemäß der Definition von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates(1) eingeführt wurden und im Rahmen von Verträgen über Umweltschutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(2) durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 128 van 19. 5. 1975, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.
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