Artikel 8 VO (EWG) 92/3887

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Antrages die von dem Antrag betroffenen Beihilfebeträge des Betriebsinhabers pro Werktag Verspätung um 1 % der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, so wird der Antrag abgelehnt und entfällt jeder Zahlungsanspruch.

Im Sinne dieses Artikels gelten als „Antrag” : der Beihilfeantrag „Flächen” , der Beihilfeantrag „Tiere” und die Änderung eines Beihilfeantrags „Flächen” nach Artikel 4 Absatz 2.

(2) Die verspätete Einreichung oder Unterlassung eines Antrags außer dem betreffenden Beihilfeantrag „Tiere” bewirkt weder eine Verringerung noch den Ausschluß von der Gewährung der Beihilfen nach Artikel 4 Absatz 5.

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