Artikel 9 VO (EWG) 92/3887
(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag „Flächen” angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Wird festgestellt, daß die in einem Beihilfeantrag „Flächen” angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
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von der Gewährung der betreffenden Beihilferegelung für das betreffende Kalenderjahr und
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im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.
Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt, gesondert berücksichtigt.
Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen.
Im Sinne dieses Artikels bedeutet „ermittelte Fläche” die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich der folgenden Bestimmungen, erfüllt sind:
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bei Raps und Sonnenblumen: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(1);
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bei Leinsamen: die Direktzahlung wird nur gewährt, wenn der Leinsamen aus Saatgut von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewonnen wird;
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bei Hartweizen: Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999.
Wird bei den im Beihilfeantrag angegebenen und effektiv mit Hartweizen bebauten Flächen eine Abweichung zwischen der vom Mitgliedstaat festgesetzten Mindestmenge und der tatsächlich verwendeten Menge an zertifiziertem Saatgut festgestellt, so gilt als „ermittelte Fläche” die Fläche, die sich ergibt, wenn man die Gesamtmenge des vom Erzeuger nachweislich verwendeten zertifizierten Saatguts durch die vom Mitgliedstaat für die Region des betreffenden Erzeugers festgesetzte Mindestmenge je Hektar teilt. Anhand der so ermittelten Fläche wird, nach Anwendung der vorgenannten Kürzungen, der Anspruch auf den Zuschlag für Hartweizen bzw. auf die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 berechnet.
(3) Handelt es sich um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so
- a)
- wird der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilferegelung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Kalenderjahr ausgeschlossen und
- b)
- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben außerdem von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr für eine Fläche ausgeschlossen, die der Fläche entspricht, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt, gesondert berücksichtigt.
(4) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Höchstbeträge der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien herangezogen.
Die Berechnung der Höchstfläche, die für Flächenzahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen.
(5) Wird festgestellt, daß die nachstehend aufgeführten Kulturen nicht den Anforderungen der ebenfalls nachstehend aufgeführten Bestimmungen entsprechen, so wird für die betreffenden Parzellen keinerlei Beihilfe gewährt:
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Raps: Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,
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Sonnenblumen: Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,
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Leinsamen: Artikel 6 Buchstabe a) Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.
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