Präambel VO (EWG) 92/3887

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) (nachstehend „integriertes System” genannt), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das integrierte System zielt insbesondere darauf ab, eine wirksame Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und dabei vor allem die reformbedingten verwaltungstechnischen Probleme bei verschiedenen Regelungen für flächenbezogene Beihilfen zu lösen. Zu diesem Zweck gilt es, einige zur Anwendung der Begriffe „landwirtschaftlich genutzte Parzelle” und „Futterfläche” erforderliche nähere Angaben zu machen.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit, auf die bei der Verwaltung der vorgenannten Beihilferegelungen zurückgegriffen wird. Um zu vermeiden, daß die stabilisierende Wirkung der Reform auf die landwirtschaftliche Erzeugung nicht durch die künstliche Spaltung bestehender Betriebe oder die Bildung neuer Betriebe wieder aufgehoben wird, ist für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorzusehen, die zu diesem Zweck notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei sie insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff des Betriebs und den allgemeinen Grundsatz des Rechtsmißbrauchsverbots berücksichtigen.

Angesichts der bestehenden Identifizierungsregelungen erscheint es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihre Flächenidentifizierungssysteme auf andere Einheiten als die landwirtschaftlichen Flächen zu stützen. Mit dieser Möglichkeit sind jedoch gleichzeitig bestimmte Verpflichtungen vorzusehen, um sicherzustellen, daß es sich hierbei um zuverlässige Identifzierungen handelt.

Es ist festzulegen, welche Angaben in den Beihilfeanträgen „Flächen” enthalten sein müssen und unter welchen Voraussetzungen diese Anträge nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden können. Darüber hinaus ist vorzusehen, daß die Flächenstillegungserklärung und die Erklärung über Nichtnahrungsmittelerzeugnisse zusammen mit dem Beihilfeantrag „Flächen” einzureichen sind. Betriebsinhaber, die nur eine Beihilfe beantragen, die nicht flächenbezogen ist, sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Antrags zu befreien. Außerdem ist zu klären, wie die Erzeugergemeinschaften im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch verwaltungstechnisch zu behandeln sind. Im Hinblick auf wirksame Kontrollen müssen die einzelnen Mitgliedstaaten die Mindestgröße einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle festlegen, für die ein Antrag gestellt werden kann.

Um den Betriebsinhabern die Arbeit soweit wie möglich zu erleichtern, empfiehlt es sich, in bestimmten Fällen die Möglichkeit vorzusehen, daß der Beihilfeantrag „Flächen” zusammen mit dem Beihilfeantrag „Tiere” eingereicht wird, sofern hierdurch nicht die Kontrollmöglichkeiten abgeschwächt werden.

Aus Gründen der Verwaltung der betreffenden Prämienregelungen empfiehlt es sich ferner, horizontal diejenigen Angaben festzulegen, die in den Beihilfeanträgen „Tiere” enthalten sein müssen.

Es muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist sowohl bei den flächenbezogenen Beihilfen als auch bei den Beihilfen für Tiere festzulegen, welche Kriterien und technischen Einzelheiten für die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort Anwendung finden sollen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort erscheint es zweckmäßig, neben den herkömmlichen Mindestkontrollsätzen vor allem das Instrument der Risikoanalyse einzusetzen und die Faktoren festzulegen, die hierbei zu berücksichtigen sind. Aus Kontrollgründen ist im Rahmen der Regelung für die Ausgleichszulage ebenfalls ein Haltungszeitraum vorzusehen.

Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen die Fernerkundung als Kontrollinstrument vor Ort einzusetzen ist. In Zweifelsfällen ist auch die Durchführung körperlicher Kontrollen vorzusehen. Um in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Fernerkundung und ihre praktische Anwendung für Kontrollzwecke zu fördern, ist eine gewisse finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Fotoauswertung vorzusehen und im einzelnen zu regeln. Diese finanzielle Beteiligung berührt nicht die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Mitfinanzierung.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Fällen höhere Gewalt und natürlicher Umstände sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden. Zu diesem Zweck sind vor allem unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Beihilferegelungen „Flächen” und der Beihilferegelungen „Tiere” je nach Schwere der Unregelmäßigkeiten gestaffelte Sanktionen vorzusehen. Äußerstenfalls kann dies bedeuten, daß Betriebsinhaber während des betreffenden und des folgenden Jahres von der Beihilferegelung ausgeschlossen werden.

Im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge ist vorzusehen, daß der Begünstigte den fraglichen Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlt. Es sind die Einzelheiten solcher Rückzahlungen zu regeln. Nach den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88(3), sind die wiedereingezogenen Beträge sowie die erhobenen Zinsen dem EAGFL gutzuschreiben.

Die Verwaltung geringer Beträge kann zu einer übermäßigen Belastung der zuständigen Verwaltungen führen. Es ist daher angebracht, den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, unterhalb einer bestimmten Mindestgrenze liegende Beihilfebeträge nicht auszuzahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Summen von untergeordneter Bedeutung handelt.

Es ist ein Verwaltungsrahmen für die Durchführung der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Mitfinanzierung zu schaffen. Insbesondere geht es hierbei um die Verfahrensregeln für Vorschußzahlungen, die endgültige Übernahme der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben und die Neuverteilung von Beträgen, die nicht von anspruchsberechtigten Mitgliedstaaten genutzt wurden.

Das integrierte System wird als Ganzes erst ab spätestens 1. Januar 1996 angewandt. Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ist es den Mitgliedstaaten daher unbedingt zur Auflage zu machen, bis dahin jegliches Verwaltungs- und Kontrolldefizit zu vermeiden und zu diesem Zweck die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission regelmäßig darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des integrierten Systems getroffen und welche Ergebnisse sie erzielt haben.

Im Hinblick auf den für die Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt ist es angemessen, die Prämienregelung für Mutterschafe und Ziegen und die Ausgleichszulage für das Jahr 1993 von der Anwendung des integrierten Systems auszunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Fondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

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