Artikel 10 VO (EWG) 92/3911
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Rat überprüft nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren die Wirksamkeit dieser Verordnung und nimmt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Anpassungen vor.
In jedem Fall überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.
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