Artikel 5 VO (EWG) 92/3911
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen beschränken, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für Kulturgüter zuständig sind.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilen sie der Kommission die ermächtigten Zollstellen mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
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