Artikel 6 VO (EWG) 92/3911
Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte, entsprechend.
Über die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit hinaus treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Richtlinie 93/…/EWG(1).
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Fußnote zu Artikel 2 Absatz 2.
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