Artikel 6 VO (EWG) 92/3911

Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte, entsprechend.

Über die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit hinaus treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den zuständigen Behörden nach Artikel 4 der Richtlinie 93/…/EWG(1).

Fußnote(n):

(1)

Siehe Fußnote zu Artikel 2 Absatz 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.