Artikel 1 VO (EWG) 92/3950
Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere acht aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 2000 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Menge überschreiten.
Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt.
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