Präambel VO (EWG) 92/3950

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(3) wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabe in diesem Sektor eingeführt. Die neun Jahre lang geltende Regelung, die am 31. März 1993 ausläuft, dient der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse. Die Regelung muß zur Herstellung eines besseren Marktgleichgewichts beibehalten werden. Daher ist die Zusatzabgabenregelung für weitere sieben Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 anzuwenden.

Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die entsprechenden Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit für Erzeuger und übrige Beteiligte einfacher und klarer zu gestalten, sind die grundlegenden Texte der verlängerten Regelung zu straffen und in einer eigenständigen Verordnung zusammenzufassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2074/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(4), die der Rat vorsorglich angenommen hatte, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(5) sind aufzuheben; die Einhaltung der aufgrund der genannten Verordnung eingegangenen Verpflichtungen wird davon nicht berührt.

Das 1984 eingeführte Verfahren mit einer Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe beim Überschreiten einer Garantieschwelle ist beizubehalten. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge festgesetzt, die von der Summe der zugeteilten Einzelmengen für Lieferungen und Direktverkäufe nicht überschritten werden darf. Die Mengen sind für sieben Zeiträume ab 1. April 1993 unter Berücksichtigung der bisherigen Regelung festzulegen.

Mit Rücksicht auf die schwierige Lage bestimmter Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer Regelung zur Beschränkung der Milcherzeugung wurde von Anfang an eine Gemeinschaftsreserve eingerichtet. Diese Reserve wurde mehrmals erhöht, um den besonderen Bedürfnissen sowohl bestimmter Mitgliedstaaten als auch bestimmter Erzeuger Rechnung zu tragen. Um hieraus die endgültigen Schlußfolgerungen zu ziehen, sind die verschiedenen Teile der Gemeinschaftsreserve in die Gesamtgarantiemengen einzubeziehen.

Der Rat hat im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen, endgültig über die Höhe der Gesamtmengen zu beschließen, die im ersten der beiden Zwölfmonatszeiträume festzusetzen ist; dabei wird er sich insbesondere auf einen Bericht über die Marktlage stützen, der von der Kommission vor jedem dieser Zeiträume vorgelegt wird.

Bei Überschreiten einer der beiden Gesamtgarantiemengen der jeweiligen Mitgliedstaaten haben die betreffenden Erzeuger, die zu dieser Überschreitung beigetragen haben, die Abgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für Lieferungen und Direktverkäufe auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festzusetzen. Ein unterschiedlicher Satz ist nicht mehr gerechtfertigt, da sich die Erzeuger für die Berechnung der Abgabe in vergleichbarer Lage befinden.

Da die verwaltungsmäßige Handhabung der Regelung verhältnismäßig flexibel gehalten werden soll, ist der Ausgleich der Mengenüberschreitungen auf die gesamten einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats vorzusehen. Bei Lieferungen, die nahezu die Gesamtheit der vermarkteten Mengen ausmachen, ist es aufgrund der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Wirksamkeit der Abgabe in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen, grundsätzlich gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten beizubehalten, sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Milcherzeugungs- und Milcherfassungsstrukturen zwischen zwei Arten des Ausgleichs der Mengenüberschreitungen bei den einzelbetrieblichen Referenzmengen zu entscheiden. Hierzu sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei den am Ende eines Anwendungszeitraums nicht genutzten Referenzmengen keine Neuaufteilung auf nationaler Ebene oder unter Abnehmern vorzunehmen und den eingenommenen Betrag, der über der zu entrichtenden Abgabe liegt, zur Finanzierung von nationalen Umstrukturierungsprogrammen zu verwenden und/oder ihn bestimmten Gruppen von Erzeugern, die sich in einer besonderen Lage befinden, zu erstatten.

Damit es nicht zu den in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe kommt, die mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren sind, ist der Abnehmer als derjenige, der am besten in der Lage erscheint, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, als der Abgabepflichtige zu bestimmen und sind ihm die Mittel an die Hand zu geben, die Erhebung der Abgabe bei den Erzeugern als den Abgabeschuldnern sicherzustellen.

Als einzelbetriebliche Referenzmenge ist — unabhängig von den etwa zeitweilig übertragenen Mengen — die bei Ablauf der ersten neun Anwendungszeiträume der Abgaberegelung am 31. März 1993 zur Verfügung stehende Menge zugrunde zu legen; im Rahmen der verlängerten Regelung sind die Grundsätze und Bestimmungen genau festzulegen, nach denen diese Menge herauf- oder herabgesetzt werden kann oder muß.

Nach den Regeln für die Festlegung der einzelbetrieblichen Referenzmengen ist dabei die Lage der Erzeuger, die nach der bisherigen Regelung vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten haben, zu berücksichtigen.

Anerkanntermaßen darf durch die Anwendung der Regelung zur Stabilisierung der Milcherzeugung die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten ist eine Verlängerung der für das genannte Gebiet geltenden Lockerung der Vorschriften für einen zusätzlichen Zeitraum erforderlich, wobei jedoch sicherzustellen ist, daß sie nur für dieses Gebiet gilt.

Die Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe sind den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen; mithin ist es angebracht, dem Erzeuger das Recht zuzugestehen, eine Aufstockung oder die Festlegung einer Referenzmenge bei entsprechender Kürzung bzw. Streichung der jeweils anderen zu erwirken, sofern der Antrag aufgrund von Änderungen beim Vermarktungsbedarf des Erzeugers begründet ist.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Durchführung dieser Verordnung voraussetzt, daß eine einzelstaatliche Reserve vorhanden ist, der alle Mengen zuzuführen sind, die der einzelbetrieblichen Zuteilung nicht oder nicht mehr unterliegen. Die Mitgliedstaaten können sich vor die Notwendigkeit gestellt sehen, über Referenzmengen zu verfügen, um besonderen Situationen gerecht zu werden, die nach objektiven Kriterien festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sind hierzu zu ermächtigen, die einzelstaatliche Reserve insbesondere aufgrund einer linearen Kürzung der gesamten Referenzmengen zu bilden.

Die zeitweilige Übertragung eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmenge in den Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit eingeräumt haben, bedeutet eine Verbesserung der Regelung. Sie ist daher grundsätzlich allen Erzeugern zugänglich zu machen. Dies darf jedoch der weiteren Strukturentwicklung und Strukturanpassung nicht im Wege stehen; auch dürfen die sich hieraus ergebenden administrativen Schwierigkeiten nicht verkannt werden.

Bei der Einführung der Zusatzabgabe im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt, daß die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Es ist jedoch vorzusehen, daß bei allen Übertragungsfällen die erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften zur Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien zum Tragen kommen, wenn die Parteien untereinander keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben.

Damit die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortgeführt und ein Beitrag zur Verbesserung der Umwelt geleistet werden kann, sind bestimmte Ausnahmeregelungen in bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb zu erweitern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Möglichkeit der Durchführung nationaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten und die Referenzmengen innerhalb eines räumlichen Rahmens anhand objektiver Kriterien bis zu einem gewissen Grad elastisch zu handhaben.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Abgabe dient der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Das Aufkommen aus dieser Abgabe ist daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor einzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 35.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 101.

(3)

ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(4)

ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 69.

(5)

ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 817/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 85).

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