Artikel 3 VO (EWG) 92/3950

(1) Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art darf die entsprechenden Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

(2) Die im Anhang angeführten Gesamtmengen werden unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der derzeitigen besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM” -Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach dem vorstehenden Unterabsatz zuzuteilen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen.

Im Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 anwendbare Gesamtreferenzmengen

(in t)
Mitgliedstaat Lieferung Direktverkauf
Belgien 3152062 158369
Dänemark 4454411 937
Deutschland(1) 27768016 96800
Griechenland 629817 696
Spanien 5469725 97225
Frankreich 23816298 419500
Irland 5236758 9006
Italien 9703974 226086
Luxemburg 268098 951
Niederlande 10990667 84025
Österreich 2563309 186092
Portugal 1862977 9484
Finnland 2396730 9462
Schweden 3300000 3000
Vereinigtes Königreich 14394532 195515

Die Erhöhung der Gesamtmenge für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich wird gewährt, um die Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen an folgende Erzeuger zu ermöglichen:

an die Erzeuger, die nach Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 857/84(2) keine spezifische Referenzmenge erhalten hatten,

an die Erzeuger in Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG(3) oder an die Erzeuger im Sinne des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung oder an alle Erzeuger.

Die Erhöhung der Gesamtmenge für Portugal wird vorrangig zu dem Zweck gewährt, um zur Befriedigung des Bedarfs an zusätzlichen Referenzmengen bei denjenigen Erzeugern beizutragen, deren Erzeugung im Bezugsjahr 1990 durch — im Zeitraum 1988 bis 1990 eingetretene — außergewöhnliche Ereignisse erheblich beeinträchtigt worden ist, oder für Erzeuger im Sinne des Artikels 5.

Die für den Zeitraum 1993/94 bewilligte Erhöhung der Gesamtmengen „Lieferungen” für Griechenland, Spanien und Italien wird im Falle Spaniens beibehalten und im Falle Griechenlands und Italiens für den Zeitraum 1994/95 verlängert. In der Gesamtmenge „Lieferungen” für Italien ist eine Reservemenge in Höhe von 347701 Tonnen enthalten, die erforderlichenfalls dazu dient, im Einvernehmen mit der Kommission Referenzmengen solchen Erzeugern zuzuweisen, die in einem Rechtsstreit gegen die innerstaatliche Verwaltung wegen des Wegfalls ihrer Referenzmenge obsiegt haben.

Die Italien und Griechenland für den Zeitraum 1994/95 gewährte Erhöhung der Liefergesamtmengen wird auch im Wirtschaftsjahr 1995/96 und in den späteren Wirtschaftsjahren beibehalten.

Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180000 Tonnen erhöht werden, um österreichische „SLOM” -Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um finnische „SLOM” -Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen.

(3) Beschließt der Rat, die obengenannten Gesamtmengen der Marktlage anzupassen, so werden die Anpassungen als Prozentsatz der für den vorhergehenden Zeitraum geltenden Gesamtmengen angegeben.

Fußnote(n):

(1)

Davon 6242276 Tonnen Lieferungen der Erzeuger und 11091 Tonnen Direktverkäufe in den neuen Bundesländern.

(2)

ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

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