Artikel 4 VO (EWG) 92/3950
(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 2000 zu Verfügung stehenden Menge. Sie wird gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepaßt, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.
(2) Einzelbetriebliche Referenzmengen werden auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.
Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepaßt.
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