Artikel 5 VO (EWG) 92/3950
Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.
Nimmt ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch, so können die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden,
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ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist. Nicht in Anspruch genommene Referenzmengen werden jedoch im Falle höherer Gewalt und in hinreichend begründeten Fällen, die sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde anerkannt werden, nicht der einzelstaatlichen Reserve zugeführt;
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unter welchen Bedingungen eine Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger wiederzuzuteilen ist.
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