Artikel 6 VO (EWG) 92/3950

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor einem von ihnen festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 31. März, für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum zeitweilige Übertragungen einzelbetrieblicher Referenzmengen, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugergruppen oder Milchproduktionsstrukturen regeln, auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können aufgrund der nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

Erfordernis der Erleichterung struktureller Entwicklungen und Anpassungen,

zwingende Verwaltungserfordernisse.

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