Artikel 16 VO (EWG) 92/443

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In ihm werden die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans hinsichtlich der Mittelbindungen und Zahlungen sowie die im Laufe des Jahres finanzierten Vorhaben und Programme erläutert.

Der Bericht enthält, soweit möglich, Informationen über die Mittelbindungen auf einzelstaatlicher Ebene während derselben Haushaltsjahre. Er enthält ebenfalls spezifische und ausführliche Informationen (aufgegliedert nach Unternehmen, Staat des Sitzes usw.) über die zur Durchführung der Vorhaben und Programme erteilten Zuschläge.

Darüber hinaus legt die Kommission am Ende eines jeden Fünfjahreszeitraums einen Gesamtbericht vor, in dem die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung erläutert werden; damit soll nicht nur auf die Voraussetzungen für die Durchführung der Vorhaben und Programme aufmerksam gemacht, sondern auch dargelegt werden, ob es sinnvoll ist, die Ausrichtung der Hilfe beizubehalten oder sie zu ändern.

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