Artikel 15 VO (EWG) 92/443

(1) Die Kommission verwaltet die finanzielle und technische Hilfe sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Die Kommission gibt regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich die ihr zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich der Bereiche, Vorhaben und Maßnahmen, von denen bereits bekannt ist, dass sie nach dieser Verordnung gefördert werden könnten, an die Mitgliedstaaten weiter.

(5) Im Ausschuss erfolgt ferner in Form eines Informationsaustauschs die Koordination der gemeinschaftlichen Aktionen der Zusammenarbeit mit den Aktionen, die auf bilateraler Grundlage von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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