Artikel 14 VO (EWG) 92/443

Vorhaben und Programme mit einer Hilfe, deren Kosten zu Lasten der Gemeinschaft 1 Million ECU übersteigen, sowie wesentliche Änderungen und eventuelle Mittelüberschreitungen bei gebilligtem Vorhaben und Programmen, die 20 % des ursprünglichen Betrags übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 beschlossen.

Nach demselben Verfahren werden gegebenenfalls auch die Rechtsakte erlassen, die erforderlich sind, um folgendes festzulegen:

die richtungweisenden Mehrjahresplanungen für die wichtigsten Partnerländer;

die Interventionsbereiche für die Zusammenarbeit nach Gegenstand oder Sektor.

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