Artikel 13 VO (EWG) 92/443

Die Beteiligung an den Ausschreibungen, Zuschlägen, Aufträgen und Verträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen.

Im Falle der finanziellen und technischen Hilfe wird diese Beteiligung in der Regel auf den Empfängerstaat ausgedehnt und kann von Fall zu Fall auch auf andere Entwicklungsländer erweitert werden.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können für bestimmte Teilaufträge Waren und Dienstleistungen anderen Ursprungs zugelassen werden.

Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

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