Artikel 12 VO (EWG) 92/443

(1) Ein Teil der Beträge für die finanzielle und technische Hilfe und die wirtschaftliche Zusammenarbeit ist Maßnahmen, mit denen außergewöhnlichen Umständen — insbesondere im Wege von Vorhaben zur Förderung der Wiederaufbaus nach Katastrophen — und unvorhergesehenen Prioritäten Rechnung getragen werden soll, vorbehalten, und zwar insbesondere in Ländern, in denen die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe aufgrund der Situation im Bereich der Menschenrechte oder aufgrund anderer politischer Bedingungen zuvor nicht möglich war. Hierfür wird ein Betrag von höchstens 15 % bei der Festsetzung der jährlichen Mittel durch die Haushaltsbehörde vorgesehen.

(2) Alle nicht zugewiesenen Beträge, die den 15 % der jährlichen Mittel entsprechen, werden am 31. Juli desselben Jahres freigegeben, um anderen Zwecken zugewiesen zu werden.

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