Artikel 11 VO (EWG) 92/443

Die finanzielle und technische Hilfe kann zur Deckung sämtlicher Devisenkosten sowie der bei der Durchführung der Vorhaben und Programme vor Ort anfallenden Kosten verwendet werden, wobei erforderlichenfalls integrierte Programme und sektorale Vorhaben einbezogen werden.

Instandhaltungs- und Betriebskosten können vor allem bei Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen, aber auch bei Entwicklungsprojekten und -programmen übernommen werden. Außer bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen ist dies allerdings nur während der Anlaufzeit und degressiv möglich.

Systematisch ist insbesondere eine finanzielle Beteiligung der Partner (Länder, Zusammenschlüsse, Unternehmen, Einzelne) anzustreben, soweit ihre Möglichkeiten dies gestatten, wobei aber auch die Art der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen ist.

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Erwerb von Grundstücken sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Die Kosten kurz- und langfristiger Untersuchungen und Gutachten zur Unterstützung der Empfänger und der Kommission bei der Erarbeitung allgemeiner Strategien, die Kosten der Wahl und der Ausarbeitung von Maßnahmen sowie der Überwachung und Evaluierung werden in der Regel von der Gemeinschaft entweder im Rahmen der Finanzierung von Einzelmaßnahmen oder gesondert übernommen.

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