Artikel 10 VO (EWG) 92/443

(1) Die Finanzierung der Gemeinschaftshilfen nach Artikel 9 erfolgt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren (1991-1995).

(2) Der geschätzte Bedarf an gemeinschaftlichen Finanzmitteln zur Durchführung dieser Hilfen beläuft sich auf 2750 Millionen ECU, davon 10 % für den Umweltschutz, insbesondere für den Schutz des Tropenwaldes. Ein Betrag von 1069,8 Millionen ECU ist für den Zeitraum 1991-1992 im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 vorzusehen.

Der Betrag für den Zeitraum 1993-1995 hat sich im geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft zu halten.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genannten Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung fest.

(4) Der Betrag der Gemeinschaftshilfe für den durch diese Verordnung erfaßten anschließenden Zeitraum wird nach den geltenden Verfahren festgelegt.

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