Artikel 9 VO (EWG) 92/443

Die finanzielle und technische Hilfe und die Ausgaben für die wirtschaftliche Zusammenarbeit werden in der Regel in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen finanziert; die entsprechenden Finanzmittel werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

Wann immer dies möglich ist, wird eine nach Zielen, Ländern oder gegebenenfalls Regionen gegliederte richtungweisende Fünfjahresplanung vorgenommen.

Kofinanzierungen mit den Mitgliedstaaten oder sonstigen Gebern werden durch stärkere Koordinierung angestrebt. Der Gemeinschaftscharakter der Hilfe muß gewahrt bleiben.

Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.

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